Rechtsprechung
LG Koblenz, 11.11.2014 - 6 S 284/14 |
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- BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete …
Auszug aus LG Koblenz, 11.11.2014 - 6 S 284/14
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, zit. nach juris, m.w.N.).Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, zit. nach juris).
- BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei …
Auszug aus LG Koblenz, 11.11.2014 - 6 S 284/14
Der Tatrichter kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen abweichen (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, zit. nach juris).Allerdings bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, zit. nach juris).
- LG Koblenz, 14.04.2015 - 6 S 464/14
Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten
Die nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten sind grundsätzlich nach der Schwacke-Liste zu schätzen, sofern nicht in dem konkreten Einzelfall dargelegt wird, dass einer anderen Schätzungsgrundlage, etwa dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel, der Vorrang einzuräumen ist (vgl. LG Koblenz, 11. November 2014, 6 S 284/14).(Rn.14).14 In ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 26.08.2014 - 6 S 302/13; Urteil vom 11.11.2014 - 6 S 284/14) schätzt die Kammer bislang noch die nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten grundsätzlich nach der Schwacke-Liste, sofern nicht in dem konkreten Einzelfall dargelegt wird, dass einer anderen Schätzungsgrundlage, etwa dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel, der Vorrang einzuräumen ist.